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   OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09   

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OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2009,28134)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29.10.2009 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2009,28134)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2009,28134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MedR 2010, 502
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07

    Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    (aa) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat davon aus, dass sich die Pflichten des Durchgangsarztes bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes mit denen aus einem privatrechtlichen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten überschneiden können (vgl. BGH NJW 1975, 589 (592): "doppelte Zielrichtung"; Beschluss des BGH vom 4.3.2008, VI ZR 101/07 sowie BGHZ 179, 115= NJW 2009, 993).

    Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).

    Die eigene Verantwortlichkeit des Arztes ergibt sich schon daraus, dass er mit der Übernahme dieser Aufgabe keine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht wahrnimmt (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 2009, 993).

    Hierzu bedient sie sich u.a. der Durchgangsärzte, die nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, wie dargetan, lediglich bei ihrer Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" der durchzuführenden Behandlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln (vgl. BGH NJW 1997, 2417 und 2009, 993).

    (cc) Angesichts dieser privatrechtlich ausgestalteten Haftungssituation des Beklagten zu 2) für die von ihm vorgenommene Diagnose, Erstversorgung und sodann übernommene besondere Heilbehandlung spielt schließlich - entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß Schriftsätzen vom 21.9.2009 und vom 8.9.2009 - im Verhältnis zum Kläger die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beklagten zu 1) und 2) zueinander im einzelnen ebenso wenig eine Rolle, wie auch sonst die Beziehungen des (Durchgangs-)Arztes zu den gesetzlichen Krankenversicherungen einerseits Einfluss auf seine Rechtsbeziehung zu seinen Patienten andererseits hat (vgl. BGH NJW 1994, 2419 und NJW 2009, 993).

  • BGH, 09.12.1974 - III ZR 131/72

    Haftung des sog. Durchgangsarztes

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    (aa) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat davon aus, dass sich die Pflichten des Durchgangsarztes bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes mit denen aus einem privatrechtlichen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten überschneiden können (vgl. BGH NJW 1975, 589 (592): "doppelte Zielrichtung"; Beschluss des BGH vom 4.3.2008, VI ZR 101/07 sowie BGHZ 179, 115= NJW 2009, 993).

    Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).

    Die eigene Verantwortlichkeit des Arztes ergibt sich schon daraus, dass er mit der Übernahme dieser Aufgabe keine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht wahrnimmt (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 2009, 993).

    Im Übrigen liegt insbesondere bei der Behandlung des Patienten der Rechtsbeziehung zwischen diesem und dem behandelnden Durchgangsarzt allein eine privatrechtliche Vertragsbeziehung zugrunde, nicht unähnlich jenem zivilrechtlichen Behandlungsverhältnis, das der Kassenarzt anerkanntermaßen zu seinen Patienten unterhält (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 1994, 2417).

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 153/93

    Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    Die Zäsur zwischen den beiden Pflichtenkreisen des Durchgangsarztes, die nach der Rechtsprechung des BGH bei der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung erfolgt (vgl. bereits BGH, BGHZ 126, 297 = NJW 1994, 2417), ist nämlich inhaltlich zu verstehen, nicht zeitlich ( vgl. insb. BGH, Beschluss vom 4.3. 2008, VI ZR 101/07).

    Im Übrigen liegt insbesondere bei der Behandlung des Patienten der Rechtsbeziehung zwischen diesem und dem behandelnden Durchgangsarzt allein eine privatrechtliche Vertragsbeziehung zugrunde, nicht unähnlich jenem zivilrechtlichen Behandlungsverhältnis, das der Kassenarzt anerkanntermaßen zu seinen Patienten unterhält (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 1994, 2417).

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 101/07

    Inanspruchnahme eines Durchgangsarztes wegen eines Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    (aa) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat davon aus, dass sich die Pflichten des Durchgangsarztes bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes mit denen aus einem privatrechtlichen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten überschneiden können (vgl. BGH NJW 1975, 589 (592): "doppelte Zielrichtung"; Beschluss des BGH vom 4.3.2008, VI ZR 101/07 sowie BGHZ 179, 115= NJW 2009, 993).

    Die Zäsur zwischen den beiden Pflichtenkreisen des Durchgangsarztes, die nach der Rechtsprechung des BGH bei der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung erfolgt (vgl. bereits BGH, BGHZ 126, 297 = NJW 1994, 2417), ist nämlich inhaltlich zu verstehen, nicht zeitlich ( vgl. insb. BGH, Beschluss vom 4.3. 2008, VI ZR 101/07).

  • OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06

    Haftung für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes: Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    Dabei kommt es entgegen der Entscheidung des OLG Schleswig vom 2.3.2007 (NJW-RR 2008, 41) wegen der bereits erwähnten Haftung des Durchgangsarztes für etwaige Fehler bereits bei der Eingangsuntersuchung auch nicht darauf an, ob sich bei der weiteren Behandlung lediglich der ursprüngliche Fehler bei der Diagnose fortsetzt.
  • BGH, 10.05.1994 - VI ZR 192/93

    Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung von Widersprüchen zwischen mehreren

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    (cc) Angesichts dieser privatrechtlich ausgestalteten Haftungssituation des Beklagten zu 2) für die von ihm vorgenommene Diagnose, Erstversorgung und sodann übernommene besondere Heilbehandlung spielt schließlich - entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß Schriftsätzen vom 21.9.2009 und vom 8.9.2009 - im Verhältnis zum Kläger die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beklagten zu 1) und 2) zueinander im einzelnen ebenso wenig eine Rolle, wie auch sonst die Beziehungen des (Durchgangs-)Arztes zu den gesetzlichen Krankenversicherungen einerseits Einfluss auf seine Rechtsbeziehung zu seinen Patienten andererseits hat (vgl. BGH NJW 1994, 2419 und NJW 2009, 993).
  • OLG Bremen, 27.03.2009 - 5 U 70/08

    Haftung des Durchgangsarztes der Berufsgenossenschaft

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 27.3.2009 (GesR 2009, 500), da sich dort die Tätigkeit des Durchgangsarztes lediglich auf die Überwachung des Heilerfolges der Behandlung seitens eines anderen Arztes beschränkte und er gerade nicht selbst die Behandlung übernommen hatte.
  • OLG Hamm, 14.06.2004 - 3 W 22/04

    Verletzung des Zeigefingers durch das Abwerfen einer Ampulle mit einer Kanüle

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).
  • OLG Hamm, 24.10.2007 - 3 W 50/07

    Anforderungen an die Haftung eines verantwortlichen Durchgangsarztes für eine

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 208/15

    Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im

    Wirke sich der Diagnosefehler hingegen so aus, dass es zu einer unsachgemäßen Heilbehandlung durch den D-Arzt komme, so hafte er persönlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. OLG Bremen, MedR 2010, 502, 503; OLG Hamm, GesR 2010, 137, juris Rn. 18 ff.; OLG Oldenburg, VersR 2010, 1654, juris Rn. 33 ff.).

    Der vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eingesetzte D-Arzt übe Funktionen im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Beziehungen nur hinsichtlich der Entscheidung aus, ob für den durch den Arbeitsunfall Verletzten die allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder ob eine besondere Heilbehandlung zu erbringen ist (vgl. OLG Bremen MedR 2010, 502, 503; OLG Hamm, GesR 2010, 137, juris Rn. 18 ff. und OLGR Hamm 2004, 269; OLG München, AHRS 0180/111).

  • OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 8 U 129/16

    Haftung eines Durchgangsarztes

    Ordnet der Durchgangsarzt hingegen die besondere Heilbehandlung an und schädigt den Patienten bei deren Vornahme aufgrund eines Behandlungsfehlers, so haftet er persönlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. Senat, Urteil vom 13.09.2016 - 8 U 198/14, Entscheidungsumdruck, S. 13; OLG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009 - 5 U 12/09, GesR 2010, 21, 22; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2010 - 5 U 15/10, VersR 2010, 1654, 1655; OLG Jena, Urteil vom 30.04.2015 - 4 U 893/13, juris; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, Abschnitt A, Rdnr. 88).

    In öffentlich-rechtlicher Hinsicht konnte und musste er nicht mehr tun, als die besondere Heilbehandlung anzuordnen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009 - 5 U 12/09, GesR 2010, 21; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amtshaftungs- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rdnr. 618; Ziegler, GesR 2014, 65, 69).

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